So gehen wir vor
Zuerst eine kostenfreie Ersteinschätzung: Sie schildern uns Ihr Anliegen, wir sagen Ihnen, ob eine Überprüfung sinnvoll erscheint und welche Unterlagen wir bräuchten. Danach die Sichtung. Wir prüfen das Gutachten und die Unterlagen darauf, ob sich tragfähige Ansatzpunkte ergeben. Finden wir nichts von Substanz, sagen wir Ihnen das und Sie zahlen nur die Sichtungspauschale. Wir schreiben keine Stellungnahme, um eine Stellungnahme geschrieben zu haben. Ergibt die Sichtung Ansatzpunkte, erstellen wir eine schriftliche methodenkritische Stellungnahme: was geprüft wurde, was dabei festgestellt wurde und woran es festgemacht ist.
Was das im Verfahren bedeutet
Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG: Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf und ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Zugleich gilt die freie Beweiswürdigung nach § 128 SGG. Ein Gutachten ist nicht deshalb maßgeblich, weil das Gericht es beauftragt hat. Wer konkrete, fachlich begründete Einwendungen vorbringt, gibt dem Gericht Anlass, ihnen nachzugehen. Ob es das tut und mit welchem Ergebnis, entscheidet das Gericht. Gegen einen Bescheid können Sie in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Für den Widerspruch genügt zunächst ein kurzes Schreiben, die Begründung kann nachgereicht werden. Wenn Ihre Frist knapp ist, sagen Sie uns das bitte gleich.
Ortsunabhängig möglich
Die Prüfung eines vorliegenden Gutachtens erfolgt anhand der Akte. Eine persönliche Untersuchung der begutachteten Person ist dafür nicht erforderlich und wäre methodisch auch nicht Gegenstand einer Prüfung.
Sie übermitteln uns die Unterlagen auf sicherem Weg, Rückfragen klären wir telefonisch oder per Video. Wir arbeiten bundesweit, für Mandantinnen und Mandanten ebenso wie für Kanzleien.
Umfang und Kosten
Die Sichtung wird pauschal berechnet und bei Beauftragung der Stellungnahme angerechnet. Das Honorar für die Stellungnahme richtet sich nach dem Umfang der Unterlagen und wird vorher schriftlich vereinbart. Der Auftrag umfasst die schriftliche Stellungnahme. Eine mündliche Erläuterung, die Teilnahme an einem Termin oder ein Auftreten vor Gericht sind nicht Teil des Auftrags und werden, wenn gewünscht, gesondert vereinbart. Wir übernehmen keine Vertretung und keine rechtliche Beratung.
Ärztliche Ergänzung
Sozialmedizinische Fragen enden selten an der Fachgrenze. Es geht um das Zusammenwirken körperlicher und psychischer Einschränkungen, um Medikationswirkungen, um die Frage, ob Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Wo es die Fragestellung erfordert, ziehen wir ärztliche Kolleginnen und Kollegen hinzu und prüfen im Vier-Augen-Prinzip. Ob das nötig ist, entscheiden wir nach der Sichtung.
Für Kanzleien
Wir arbeiten mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zusammen, die in sozialrechtlichen Verfahren eine fachliche Einschätzung benötigen: Sichtung mit klarer Aussage, ob eine Stellungnahme trägt, methodenkritische Stellungnahme in verwendbarer Form, auf Wunsch telefonische Vorbesprechung des Ergebnisses und verbindliche Fristzusage vor Annahme. Kapazitäten können formlos angefragt werden.
Wenn nicht das Gutachten das Problem ist
Nicht immer liegt das Problem im Gutachten. Wenn die zugrundeliegende Diagnose selbst fraglich ist, also wenn nie sorgfältig untersucht wurde oder eine Einordnung seit Jahren nicht passt, führt eine neue Abklärung weiter als eine Kritik am Text. Was in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir im Orientierungsgespräch.
Ob eine Überprüfung überhaupt sinnvoll ist, klären wir vorab im kostenfreien Orientierungsgespräch.